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Borchers8

Vorzeitige Kündigung Darlehensvertrag / § 500 Abs. 1 BGB: ...Zeit für Rückzahlung...

Nach Kündigungsablehnung meines Darlehens, teilte d.Bank mit:"Ledigl.einzelne Regelungen sind gem.Art.229 §22 Abs.3 EGBGB auch auf unbefrist.Schuldverhältn. anwendbar, d.vor 11.06.10 entstanden sind." Im Art.229 Hinweis auf §500 Abs.1 BGB: „D. Darl-nehmer kann Verbraucherdarlehensvertrag, b.d. eine Zeit für d.Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz o. tlws. kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.“
Ist dieser § auf einen Darlehensvertrag v.2007, i.d.keine Vertragslaufzeit vermerkt ist, anwendbar?
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