Gast
Generalvollmacht
Ich habe von meiner Freundin eine General Vollmacht über den Tod hinaus. Erbt ihre Tochter trotzdem und unweit ist sie erbberechtigt?
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Antworten (4)
Natürlich erbt ihre Tochter, das ist im Erbrecht geregelt. Trotz Generalvollmacht steht es Ihnen nicht zu, die Tochter zu enterben, auch wenn Sie das gerne möchten.
@B.kloppt also ein bisschen übertreibst Du jetzt. Eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt man in der Regel, damit laufende Zahlungen im Sinne der Gestorbenen problemlos weiter erfolgen können.
Aber richtig ist natürlich, dass der Vollmachtnehmer über alle Entnahmen Rechenschaft ablegen muss und nicht beliebig über das Vermögen verfügen kann.
Und dass Erbe und Vollmacht erst einmal nichts miteinander zu tun haben.
Aber richtig ist natürlich, dass der Vollmachtnehmer über alle Entnahmen Rechenschaft ablegen muss und nicht beliebig über das Vermögen verfügen kann.
Und dass Erbe und Vollmacht erst einmal nichts miteinander zu tun haben.
@B.Kloppt Das sehe ich sehr ähnlich! Trotzdem muss er nicht *alles* erstatten, solange er Ausgaben im vermutlichen Sinne der Freundin tätigt und nicht versucht, Geld für sich persönlich beiseite zu schaffen.