Gast
Nebenbeschäftigung
Ich habe eine Pflichtversicherte 20 Stundenarbeit und einen Nebenjob auf 450€-Basis. Meine alte Firma könnte mich so 4 mal im Jahr für eine Großveranstalltung brauchen. Gibt es eine Möglichkeit diese Arbeit noch zu machen? Meine Ex-Chefin sagt ja das heißt dann Nebenbeschäftigung. Gibt es das und was bedeutet das für mich bezüglich Krankenversicherung, Steuern etc.
Antworten (3)
ing793, gibt es nicht auch die Möglichkeit, die Arbeit - zumal sie der individuellen Zusage bedarf - als selbständige Tätigkeit durchzuführen und im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern?
Dann bräuchte es keine zweite Steuerkarte und eine Versteuerung der Einkünfte fände erst zum Zeitpunkt der Einkommensteuererklärung statt.
Dann bräuchte es keine zweite Steuerkarte und eine Versteuerung der Einkünfte fände erst zum Zeitpunkt der Einkommensteuererklärung statt.
@status-quo
Für bestimmte Nebentätigkeiten ist es durchaus möglich, ein Nebengewerbe anzumelden, sofern der Chef der Hauptarbeitsstelle da keinen Einwand hat. (Arbeitsvertrag lesen).
Kann finanziell durchaus attraktiv sein, man kann eigene Kosten von der Mwst absetzen, andererseits muss man dann aber auch regelmässig Steuererklärungen machen...
Für bestimmte Nebentätigkeiten ist es durchaus möglich, ein Nebengewerbe anzumelden, sofern der Chef der Hauptarbeitsstelle da keinen Einwand hat. (Arbeitsvertrag lesen).
Kann finanziell durchaus attraktiv sein, man kann eigene Kosten von der Mwst absetzen, andererseits muss man dann aber auch regelmässig Steuererklärungen machen...
Zur gelegentlichen und nicht regelmäßigen Ausübung - hier war von vier Mal im Jahr die Rede - einer auch als "freiberuflich" zu bezeichnenden Tätigkeit bedarf es allerdings keiner Anmeldung eines Gewerbes.
Eine Klassifizierung als scheinselbständige Tätigkeit scheidet in diesen Fällen auch m. E. aus.
Darüber hinaus sind natürlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - soweit sie nicht scheinselbständig ist - natürlich nicht sozialversicherungspflichtig.
Eine Klassifizierung als scheinselbständige Tätigkeit scheidet in diesen Fällen auch m. E. aus.
Darüber hinaus sind natürlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - soweit sie nicht scheinselbständig ist - natürlich nicht sozialversicherungspflichtig.