KiGa-Mami
Ist der Kindergarten handlungsunfähig, wenn der gesamte Elternbeirat zurücktritt?
Hallo,
Wir sind als Elternvertreter in unserer Kita geschlossen zurückgetreten.... Müssen da nicht Neuwahlen stattfinden??
Wir sind als Elternvertreter in unserer Kita geschlossen zurückgetreten.... Müssen da nicht Neuwahlen stattfinden??
Antworten (4)
Das klingt ja nach Revolution. Ist es ein katholischer Kindergarten? Falls ja, kommt ihr alle in die Hölle, falls nein wünsche ich viel Spass mit den "pädagogischen Auseinandersetzungen"
Bisher war ich der Meinung, dass ein Kindergarten von den Angestellten betrieben wird. Dazu braucht es keine Gewerkschaft der Eltern. Ihr seid raus, und der Kindergarten funktioniert weiter.
Der Kindergarten funktioniert auch ohne Elternvertreter und ob und wann Neuwahlen stattfinden müssen, sollte aus den einschlägigen Statuten ersichtlich sein.
Aber eigentlich solltest Du das als Elternvertreterin wissen. Was ist das denn für eine Haltung, wenn man sich noch nicht mal das Basiswissen aneignet.
Aber eigentlich solltest Du das als Elternvertreterin wissen. Was ist das denn für eine Haltung, wenn man sich noch nicht mal das Basiswissen aneignet.
Hallo!
Ich bin Leitung eines Kindergartens.
Kurze Antwort: Nein. Die Einrichtung eines Elternbeirats und die Handlungsfähigkeit eines Kindergartens haben nichts miteinander zu tun.
Kein Kindergarten ist verpflichtet, einen Elternbeirat zu haben, das ist eine freiwillige Institution. Wenn es aber einen gibt, muss die Einrichtung und Bildung des EB in der Konzeption bzw. Satzung des Kindergartens festgelegt sein. Da es in Ihrem Kindergarten bereits einen Elternbeirat gibt, müssen wohl schon Neuwahlen stattfinden.
Grundsätzlich hat ein Elternbeirat eine beratende und unterstützende Funktion.
Der Kindergarten ist also in keinem Fall handlungsunfähig, da nur Träger und Leitung als einzige handlungsfähig im Namen des Kindergartens sind, niemals aber der Elternbeirat.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.
Ich bin Leitung eines Kindergartens.
Kurze Antwort: Nein. Die Einrichtung eines Elternbeirats und die Handlungsfähigkeit eines Kindergartens haben nichts miteinander zu tun.
Kein Kindergarten ist verpflichtet, einen Elternbeirat zu haben, das ist eine freiwillige Institution. Wenn es aber einen gibt, muss die Einrichtung und Bildung des EB in der Konzeption bzw. Satzung des Kindergartens festgelegt sein. Da es in Ihrem Kindergarten bereits einen Elternbeirat gibt, müssen wohl schon Neuwahlen stattfinden.
Grundsätzlich hat ein Elternbeirat eine beratende und unterstützende Funktion.
Der Kindergarten ist also in keinem Fall handlungsunfähig, da nur Träger und Leitung als einzige handlungsfähig im Namen des Kindergartens sind, niemals aber der Elternbeirat.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.